Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
010
	Kurztext:
Einstellung von Arbeiten
	Text:
Kommt dem Magistrat zur Kenntnis, daß ohne vorherige
Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so
ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid
(§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die
Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten
Arbeiten zu verfügen.
Bewilligung Eingriffe im Sinne des § 3 vorgenommen werden, so
ist unbeschadet eines allfälligen Strafverfahrens mit Bescheid
(§ 57 AVG 1950) die sofortige Einstellung der auf die
Beeinträchtigung oder Entfernung von Bäumen gerichteten
Arbeiten zu verfügen.