Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
012
	Kurztext:
Zutritts- und Auskunftsrecht
	Text:
1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren
Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu
gestatten und Auskünfte zu erteilen.