Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
015
	Kurztext:
Mitwirkung des Bezirksvorsteher
	Text:
Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß §
4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer
Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.