Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Akkreditierungsgesetz
	Abschnitt:
II. Akkreditierungsverfahren
	Inhalt:
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
	Akkreditierungsverfahren
Paragraf:
012
	Kurztext:
Kosten
	Text:
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten
Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind
besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der
Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen.
Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren
erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl.
Bedacht zu nehmen. (1)
Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind
besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der
Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen.
Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren
erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl.
Bedacht zu nehmen. (1)