Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung
	Abschnitt:
02A. Änderung von Liegenschaftsgrenzen - Abteilu..
	Inhalt:
2. Teil - Änderung von Liegenschaftsgrenzen
A. Abteilungen
	A. Abteilungen
Paragraf:
021
	Kurztext:
Aufteilungen
	Text:
Eine Aufteilung ist die Teilung von Grundstücken in der Natur ohne Änderung des Grundbuchskörpers.
(2) Aufteilungen sind bewilligungspflichtig. Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Verkehrsflächen abgetreten werden, ist eine Abteilungsbewilligung zu erwirken. In allen übrigen Fällen sind für Aufteilungen die Bestimmungen über Abteilungen anzuwenden.
(2) Aufteilungen sind bewilligungspflichtig. Müssen nach Maßgabe der Fluchtlinien Grundflächen zu Verkehrsflächen abgetreten werden, ist eine Abteilungsbewilligung zu erwirken. In allen übrigen Fällen sind für Aufteilungen die Bestimmungen über Abteilungen anzuwenden.