Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz
	Abschnitt:
3. Betriebsvorschriften
	Inhalt:
3. Abschnitt - Betriebsvorschriften
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Betreuungspflicht
	Text:
Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.