Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
003a
	Kurztext:
Zutritts und Auskunftsrecht
	Text:
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem
Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst
Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den
Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst
Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den
Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.