Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
§ 5
	Text:
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.