Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:
Paragraf:
001
	Kurztext:
Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft
	Text:
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980
ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen
der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte
Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die
Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen
Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung,
Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform,
Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und
Abgasfänge, Kehrstege u. dgl.) sowie Verschneidungen der Dächer.
Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen
Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen
Freiflächen (Höfen u. dgl.), vom Schloßberg sowie vom umgebenden
Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.
ist bei Öffnungen und Aufbauten sowie sonstigen Veränderungen
der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte
Erscheinungsbild der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die
Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der gestaltwirksamen
Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung,
Gesimse bzw. Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform,
Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen, Zwerchhäuser, Rauch- und
Abgasfänge, Kehrstege u. dgl.) sowie Verschneidungen der Dächer.
Der Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen
Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich zugänglichen
Freiflächen (Höfen u. dgl.), vom Schloßberg sowie vom umgebenden
Hügelland des Grazer Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.