Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
	Abschnitt:
I. Abschnitt
	Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Gefahrenpolizei
	Text:
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.
1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und
2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.
(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.