Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
	Abschnitt:
I. Schutz des Ortsbildes
	Inhalt:
	Paragraf:
009
	Kurztext:
Verordnungsermächtigung
	Text:
Die Landesregierung hat. soweit es zur Erreichung der in den §§ 3, 6
und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit
gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen
Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor
Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören. (1) (2)
und 7 angestrebten Zwecke erforderlich ist, wenn die Sicherheit
gewährleistet bleibt. auch in Abweichung von sonstigen baurechtlichen
Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor
Erlassung der Verordnung ist die Ortsbildkommission zu hören. (1) (2)