Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Ortsbildgesetz 1977
	Abschnitt:
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
	Inhalt:
	Paragraf:
019a
	Kurztext:
Übergangsbestimmung zur Novelle
	Text:
(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem
Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21)
geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag
des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch
verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.
Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21)
geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag
des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch
verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.