Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Übermittlungs- und Evidenzstelle
	Text:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von
wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von
Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie
Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und
dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher
technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens
nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene
technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte
Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer
Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von
Landesbehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, wie
Verordnungen, Richtlinien, freiwillige Vereinbarungen und
dergleichen, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher
technischer Vorschriften zuständigen anderen Landesbehörden der
Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens
nach § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene
technische Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte
Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie
Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder
eines Mitgliedstaates zu notifizierten Entwürfen anderer
Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.