Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
	Text:
Orig. Titel: Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der
Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung
des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann
Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die
Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der
Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz
Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor
Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers oder der
Inhaberin der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung
des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann
Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die
Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene
Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der
Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass trotz
Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum vor
Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben.