Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Ölfeuerungsgesetz 2006
	Abschnitt:
II. Abschnitt
	Inhalt:
II. ABSCHNITT
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Stilllegung oder Abtragung
	Text:
Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines
Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.
Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer
Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die
erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu
melden.