Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Spielplatzverordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Einfriedung der Spielplätze
	Text:
§ 5. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.
 
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.