Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung
	Abschnitt:
09.4 Bautechn. Vorschr/Hygiene, Gesundheit und Umw
	Inhalt:
9. Teil
Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
	Bautechnische Vorschriften
4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf:
101
	Kurztext:
Abgase von Feuerstätten
	Text:
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3) Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4) Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.