Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung
	Abschnitt:
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
	Inhalt:
12. Teil
Behörden; Parteien und Beteiligte
	Behörden; Parteien und Beteiligte
Paragraf:
132
	Kurztext:
Wirkungskreis des Magistrates
	Text:
(1) Dem Magistrat obliegt, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz.
(2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder die Anrufung der ordentlichen Gerichte offensteht, sind die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.
(2) In allen Fällen, in denen innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Verwirkung ein Anspruch geltend gemacht werden kann oder die Anrufung der ordentlichen Gerichte offensteht, sind die Parteien in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen.