Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung
	Abschnitt:
12. Behörden; Parteien und Beteiligte
	Inhalt:
12. Teil
Behörden; Parteien und Beteiligte
	Behörden; Parteien und Beteiligte
Paragraf:
137
	Kurztext:
Übermittlung von Daten
	Text:
§ 137. Zum Zweck der disziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der an der Bauausführung und Überwachung der Bauausführung Beteiligten darf die Behörde personenbezogene Daten betreffend den Namen und die Anschrift dieser Personen sowie die Art des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.