Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Gasgesetz 2006
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
012
	Kurztext:
Verhalten bei Gasausströmungen
	Text:
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum
gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er
oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann,
allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder
die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren
Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er
oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann,
allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der
öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder
die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren
Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.