Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
	Abschnitt:
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
	Inhalt:
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörige
	Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörige
Paragraf:
011
	Kurztext:
Genehmigungspflicht
	Text:
(1) Rechtserwerbe gemäß §§ 4 oder 7 unter Lebenden durch ausländische Staatsangehörige (§ 2 Abs. 3), die nicht gemäß § 3 Abs. 1 inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen.
(2) Eine Genehmigung für einen Rechtserwerb nach Abs. 1 darf unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts nur erteilt werden, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
1. entweder am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer burgenländischen Gemeinde besteht oder
2. die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber sich seit mindestens zehn Jahren legal in Österreich aufhält und nicht ein wichtiges volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse beeinträchtigt wird.
 
(3) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
(2) Eine Genehmigung für einen Rechtserwerb nach Abs. 1 darf unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts nur erteilt werden, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
1. entweder am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer burgenländischen Gemeinde besteht oder
2. die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber sich seit mindestens zehn Jahren legal in Österreich aufhält und nicht ein wichtiges volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse beeinträchtigt wird.
(3) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.