Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2007
	Abschnitt:
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
	Inhalt:
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörige
	Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörige
Paragraf:
012
	Kurztext:
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
	Text:
(1) Eine Genehmigung nach § 11 ist nicht erforderlich, wenn         
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder
2. beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 vorliegen oder
2. beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder mit inländischen Staatsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt ist.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.