Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2002
	Abschnitt:
4. Gemeinsame Bestimmungen
	Inhalt:
4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen
	Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
023
	Kurztext:
Verständigung der Behörde bei*
	Text:
*Zwangsversteigerungen
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages (§ 24 Abs 1) zu verständigen.
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen. Die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages (§ 24 Abs 1) zu verständigen.