Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
III. Abschnitt
	Inhalt:
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
	Paragraf:
028
	Kurztext:
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
	Text:
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweit¬wohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweit¬wohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015