Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
IV. Abschnitt
	Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen
	Paragraf:
029
	Kurztext:
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
	Text:
(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung (§ 8, § 9, § 11 oder § 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 17) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023