Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
IV. Abschnitt
	Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen
	Paragraf:
038
	Kurztext:
Erwerb von Todes wegen
	Text:
Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023