Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
IV. Abschnitt
	Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen
	Paragraf:
039
	Kurztext:
Pflicht zur Antragstellung
	Text:
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
1. die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder einer Erklärung nach § 17 zu beantragen oder
2. das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.
(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
1. die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder einer Erklärung nach § 17 zu beantragen oder
2. das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.
(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023