Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
IV. Abschnitt
	Inhalt:
Zivilrechtliche Bestimmungen
	Paragraf:
040
	Kurztext:
Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators
	Text:
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023