Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
V. Abschnitt
	Inhalt:
Grundverkehrsbehörden
	Paragraf:
045
	Kurztext:
Grundverkehrsbehörde
	Text:
(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015