Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
VI. Abschnitt
	Inhalt:
Straf- und Schlußbestimmungen
	Paragraf:
055
	Kurztext:
Überwachung
	Text:
(1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.
(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.
(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.
(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015