Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
	Abschnitt:
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
	Inhalt:
3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen
	Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen
Paragraf:
009
	Kurztext:
Reinigungspflichtige Anlagen
	Text:
(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.
(2) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
(3) Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
(4) Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
(3) Abluftleitungen, Absaugleitungen und Transportleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden wird.
(4) Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen.