Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
	Abschnitt:
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
	Inhalt:
3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen
	Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und anderen Anlagen
Paragraf:
011
	Kurztext:
Durchführung der Reinigung und Überprüfung
	Text:
(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.