Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung 1998
	Abschnitt:
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
	Inhalt:
9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
	Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
034
	Kurztext:
Behörden
	Text:
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat.