Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
II. C. Vorschriften für den Brandfall
	Inhalt:
II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung
C. Vorschriften für den Brandfall
	Brandbekämpfung
C. Vorschriften für den Brandfall
Paragraf:
028
	Kurztext:
(ohne Titel)
	Text:
(1) Nach dem Brande hat der Bürgermeister die notwendigen Sicherungs- und Abbruchsarbeiten besonders bezüglich einsturzgefährdeter Bauteile durch Hilfskräfte und soweit nötig durch Fachleute durchzuführen.
(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.
(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.
(2) Zu diesen Arbeiten ist, außer bei drohender Gefahr, die Zustimmung der beteiligten Feuerversicherungsanstalt einzuholen.
(3) Der Bürgermeister hat weiter für die Wiederherstellung der Ordnung und die Freimachung des Verkehrs im Bereiche der Brandstelle sowie für die Rückstellung der zur Hilfeleistung verwendeten Geräte an deren Eigentümer und die hiezu etwa notwendige Bespannung zu sorgen.