Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
III. A. Allgemeines
	Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
A. Allgemeines
	Feuerwehr
A. Allgemeines
Paragraf:
032
	Kurztext:
(ohne Titel)
	Text:
(1) Die Angehörigen der Feuerwehr setzen zum Schutze der Allgemeinheit ihre Kräfte grundsätzlich unentgeltlich ein.
(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 Abs. 2 an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.
(3) Wenn ein Angehöriger der Feuerwehr in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.
(2) Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch erwachsenden Lohnausfalles, der damit verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung gemäß § 30 Abs. 2 an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden.
(3) Wenn ein Angehöriger der Feuerwehr in Ausübung des angeordneten Dienstes verunglückt, stehen ihm oder seinen Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche im Ausmaß der gesetzlichen Unfallversicherung zu, sofern nicht aus dieser selbst ein Leistungsanspruch besteht.