Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
III. B. Ortsfeuerwehr
	Inhalt:
III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr
B. Ortsfeuerwehr
	Feuerwehr
B. Ortsfeuerwehr
Paragraf:
036
	Kurztext:
(ohne Titel)
	Text:
(1) Die Ortsfeuerwehr wird aus Freiwilligen gebildet, die sich über Aufruf dem Bürgermeister für diesen Dienst zur Verfügung stellen.
(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwendige Ergänzungsmannschaft mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.
(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten
18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren
und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen, desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.
(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwendige Ergänzungsmannschaft mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.
(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten
18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren
und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen, desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.