Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
	Paragraf:
001
	Kurztext:
(zu § 11 Abs. 4 LGBl. Nr. 16/1949)
	Text:
Für die Überprüfung der elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen gemäß § 10 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, haben die Eigentümer der überprüften Anlagen zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten eine Bauschgebühr von je 90 S für jede angefangene Stunde der zur Überprüfung aufgewendeten Zeit zu entrichten.