Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
Auf Grund des § 59 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:
	Paragraf:
002
	Kurztext:
(zu § 22 LGBl. Nr. 16/1949)
	Text:
Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.