Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr
	und den Übungsdienst der Feuerwehr
Paragraf:
001
	Kurztext:
Gliederung der Feuerwehr
	Text:
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.
(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).
(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.
(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).
(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.