Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Mitgliedschaft
	Text:
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:
         
a) die aktiven Wehrmänner,
 
b) die unterstützenden Mitglieder,
 
c) die Ehrenmitglieder.
 
(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
a) die aktiven Wehrmänner,
b) die unterstützenden Mitglieder,
c) die Ehrenmitglieder.
(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.