Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
	Paragraf:
006
	Kurztext:
Rechte des Feuerwehrmannes
	Text:
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können - soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen - an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können - soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen - an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.