Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung der Ortsfeuerwehren
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Organe der Ortsfeuerwehr
	Text:
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:
         
a) der Ortsfeuerwehrkommandant,
 
b) der Feuerwehrausschuss,
 
c) die Feuerwehrversammlung.
 
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
a) der Ortsfeuerwehrkommandant,
b) der Feuerwehrausschuss,
c) die Feuerwehrversammlung.
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.