Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung der Betriebsfeuerwehr
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Geldgebarung
	Text:
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr sind als Betriebsauslagen zu verbuchen. Eine eigene Kasse führt die Betriebsfeuerwehr nur, wenn und soweit ihr vom Betriebsinhaber Geldmittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden. In diesem Falle obliegt die Abwicklung und Verbuchung der Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses dem Kassier der Betriebsfeuerwehr. Der Rechnungsabschluss ist dem Betriebsinhaber zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.
(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.