Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
	Paragraf:
002
	Kurztext:
Mitgliedschaft
	Text:
Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:
         
a) alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,
 
b) alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,
 
c) Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.
 
a) alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,
b) alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,
c) Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.