Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
	Paragraf:
003
	Kurztext:
Aufgaben
	Text:
Der Landesfeuerwehrverband hat die Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesonders:
         
a) die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,
 
b) die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung,
 
c) die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,
 
d) die fachliche Schulung vor allem der für führende Stellungen vorgesehenen Feuerwehrmänner und die Schaffung der hiezu erforderlichen Einrichtungen oder die Ermöglichung des Besuches geeigneter Schulungseinrichtungen anderer Länder,
 
e) die Vertretung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehrmänner, die Förderung ihrer Dienstfreude und Kameradschaft, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen.
 
a) die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,
b) die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung,
c) die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,
d) die fachliche Schulung vor allem der für führende Stellungen vorgesehenen Feuerwehrmänner und die Schaffung der hiezu erforderlichen Einrichtungen oder die Ermöglichung des Besuches geeigneter Schulungseinrichtungen anderer Länder,
e) die Vertretung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehrmänner, die Förderung ihrer Dienstfreude und Kameradschaft, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen.