Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
	Paragraf:
008
	Kurztext:
Verbandstag
	Text:
(1) Der Verbandstag besteht aus den Mitgliedern der Verbandsleitung und den Vertretern der Ortsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des Landes. Jede Feuerwehr kann zum Verbandstag so viele Vertreter entsenden, als sie Löscheinheiten (Feuerwehrgruppen) umfasst.
(2) Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.
(2) Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.