Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Aufsichtsbehörde
	Text:
(1) Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.
(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.
(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.