Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
	Abschnitt:
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
	Inhalt:
Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors
	Text:
Der Landesfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst als feuerpolizeiliches Aufsichtsorgan der Landesregierung und als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes vorläufig ehrenamtlich. Er ist dem Amt der Landesregierung zugeteilt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 3. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet das Amt der Landesregierung.