Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
4.2. Erbschaft
	Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft
2. Unterabschnitt
Erbschaft
	Versteigerung, Erbschaft
2. Unterabschnitt
Erbschaft
Paragraf:
023
	Kurztext:
Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26
	Text:
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019