Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz
	Abschnitt:
4.2. Erbschaft
	Inhalt:
4. Abschnitt
Versteigerung, Erbschaft
2. Unterabschnitt
Erbschaft
	Versteigerung, Erbschaft
2. Unterabschnitt
Erbschaft
Paragraf:
026
	Kurztext:
Einstellung der Versteigerung
	Text:
Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 24 Abs. 1 mittlerweile beantragt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019